07.11.2024
Nichterwerbstätigenbeiträge in der AHV
In der Schweiz wohnende oder erwerbstätige Personen sind obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert und haben Beiträge zu entrichten.
Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und endet bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (bei Frauen mit 64 Jahren, bei Männern mit 65 Jahren). Infolge Annahme der Rentenreform AHV 21 wird bei den Frauen ab dem 01.01.2025 das Rentenalter auf 65 Jahre angehoben (für die Übergangsjahrgänge 1961 bis 1964 gelten andere Bestimmungen). Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, fehlende Beitragsjahre führen zu einer Kürzung der Rente.
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, namentlich:
• Vorzeitig Pensionierte
• Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
• Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- und Unfalltaggeldern
• Studierende
• Weltreisende
• Ausgesteuerte Arbeitslose
• Geschiedene
• Verwitwete
• Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Alter Rentenalter sind
• Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
• Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Mutterschaft bei Nichtverheirateten
• Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als CHF 514.00 (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von CHF 4‘851.00) betragen.
• Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Fühlen Sie sich zu einem genannten Punkt angesprochen und entrichten keine oder zu wenig AHV-Beiträge über den Lohn? Für weitere telefonische Auskünfte steht Ihnen die AHV-Zweigstelle Bremgarten jeweils dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr – 11.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr gerne zur Verfügung.
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Dienstag bis Donnerstag
Freitag
Gemeindeverwaltung Bremgarten
Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten
7.30 bis 11.30 Uhr
8.00 bis 11.30 Uhr
8.00 bis 15.00 Uhr durchgehend
Tel.: 031 306 64 64
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