Die Einwohnerkontrolle kann gemäss Datenschutzreglement einer Privatperson auf schriftliches, begründetes Gesuch Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten erteilen:
Name, Vorname, Jahrgang, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- bzw. Wegzugs
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden.
Gründe für Datensperren
- Schutz vor Neid und Missgunst
- Schutz vor Belästigungen
- Schutz vor Neugierde
- Sicherheitsprobleme
- Zusätzlicher Schutz der Privatsphäre
- Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens
Sie können Ihre persönlichen Daten bei der Einwohnerkontrolle einsehen oder auch sperren lassen.
Die Bekanntgaben bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt
Adressauskünfte
Es werden keine telefonischen Auskünfte erteilt (Datenschutz).
Für Adressanfragen wenden Sie sich schriftlich, mit Interessennachweis, an die Einwohnerkontrolle, oder Sie erscheinen persönlich am Schalter. Über Personen, die Datensperre haben, werden an private Personen keine Auskünfte erteilt.
Kosten
Adressauskünfte CHF 10
(gegen Rechnung) CHF 20