Das Steuerbüro ist zuständig für die Führung des Steuerregisters, die Auskunftserteilung gegenüber den Steuerpflichtigen sowie die Entgegennahme und Eingangskontrolle der Steuererklärungen.
Bremgarten wird im Bereich Steuern zusammen mit Frauenkappelen, Kirchlindach, Laupen, Meikirch, und Mühleberg durch die Gemeinde Wohlen betreut. Die Steuererklärungen werden via Wohlen (zum Erfassen) an die kantonale Steuerverwaltung weitergeleitet. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt die Veranlagung vor und setzt die tatsächlich geschuldete Steuer fest.
Veranlagung
Im Kanton Bern gilt das System der Gegenwartsbesteuerung. Das heisst, die Einkommens- und Vermögenssteuer ist für das Jahr geschuldet, in dem das Einkommen bzw. Vermögen erzielt wird. Der Versand der Steuererklärung findet aber jeweils erst im Folgejahr statt, da sich die Höhe des Einkommens und Vermögens erst nach Ablauf des Steuerjahrs feststellen lässt.
Die Steuerzahler leisten eine Art Akonto- bzw. Teilzahlung für ihre voraussichtliche Steuerschuld in Form von drei Steuerraten (Fälligkeit am 20. Mai, 20. August und 20. November). Sobald die Veranlagung des Steuerjahres erfolgt ist, erhalten die Steuerzahler eine Schlussabrechnung, in welcher die tatsächlich geschuldete Steuer mit den bezahlten Raten verrechnet wird.
Formulare
Benötigen Sie zusätzliche Steuerformulare? Sie können diese unter Angabe der ZPV-Nr. beim Steuerbüro oder direkt bei der kantonale Steuerverwaltung bestellen.
Merkblätter und Wegleitungen
Die Merkblätter und Wegleitungen können auf der Internetseite der Steuerverwaltung abgerufen werden.
Fristverlängerung
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist auf dem Begleitschreiben vermerkt. Fristverlängerungen bis 15. Juli können wie bisher bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Postfach, 3001 Bern, Tel. 031 633 60 01, gegen eine Gebühr oder kostenfrei Online beantragt werden.
Liegenschaftssteuer
Gemäss Reglement über die Liegenschaftssteuer wird in Anwendung von Art. 258 ff. StG eine jährliche Liegenschaftssteuer auf den amtlichen Werten erhoben. Der Satz der Liegenschaftssteuer wird jährlich zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag durch die Gemeindeversammlung festgelegt. Schuldner der Liegenschaftssteuer ist für das ganze Jahr, wer am 31.12. als Eigentümer oder Nutzniesser im Grundbuch eingetragen ist. Der Bezug erfolgt jeweils im Dezember über die Inkassostelle der kantonalen Steuerverwaltung.
Prämienverbilligung Krankenversicherung
Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird in der Regel vierteljährlich direkt durch das Amt für Sozialversicherungen (ASV) automatisch berechnet. Für den definitiven Anspruch auf Prämienverbilligung dienen die definitiven Steuerdaten der Vorperiode. Die Verbilligung wird in der Regel durch die Krankenkassen von den Prämien abgezogen.
Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen erhalten Prämienverbilligung. Sie wird durch den Sozialdienst direkt an die Krankenkasse ausgerichtet.
Personen die Ergänzungsleistungen erhalten haben Anrecht auf Prämienverbilligung. Die Prämienverbilligung wird von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) ausgerichtet.
Fragen und Anträge auf Prämienverbilligung sind direkt an das Amt für Sozialversicherung zu richten:
Amt für Sozialversicherung
Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
Telefon 031 636 45 00 (Fragen betreffend Prämienverbilligung)
Telefon 031 633 76 55 (Allgemein)
Fax 031 633 76 71
E-Mail