Die Winterdienstmassnahmen auf den Gemeindestrassen richten sich nach den kantonalen Richtlinien für den Winterdienst auf den Staatsstrassen.
Zwischen 22.00 Uhr und 03.30 Uhr erfolgt keine Schneeräumung oder Glatteisbekämpfung.
Wie in den früheren Jahren werden nur folgende Strassenteilstücke und Treppen schwarz geräumt:
- Hohstalenweg bis Hangweg
- Einmündung Hangweg in Birchistrasse
- Bündackerstrasse ab Kurve Häxenwäldli
- Ländlistrasse von der Neubrücke bis Freudenreichstrasse
- Freudenreichstrasse von der Ländlistrasse bis Tankstelle AVIA
- Seftaustrasse (Molletstutz) vom Rüttiweg bis Tagesschule Wombat
- Ländlistrasse ab Zelgweg bis Seftausteg
- Felsenstrasse bis Schlosskurve
- Aeschenbrunnmattstrasse ab der Schlosskurve bis zur Gemeindegrenze
- Lindenstrasse ab Aeschenbrunnmattstrasse bis Ritterstrasse
- Burgackerweg
- Neubrücktreppe
- Maderwegli (Treppe Ländlistrasse - Römerstrasse)
- Bählerstutz
- Rüttitreppe
- Schmellertreppe
- Lehmanntreppe
- Birchitreppe (3. Priorität)
- Bushaltestellen Linien 21 + 33
- Stuckishausstrasse
Die übrigen Strassen und Trottoirs werden, wenn nötig, gepflügt und gesplittet oder gesalzen.
Auf dem Reckweg, unteren Hangweg, Herrenratsrain sowie allgemein auf Strassen und Wegen mit Mergel wird kein Winterdienst durchgeführt.
Bei dieser Gelegenheit ersuchen wir die Benützer von Motorfahrzeugen, ihr Fahrzeug bei Schneefall von öffentlichen Strassen, Trottoirs und Plätzen zu entfernen, damit die Schneeräumung ordnungsgemäss durchgeführt werden kann. Dadurch helfen sie mit, der Schneeräumungs-Equipe die Arbeit zu erleichtern.
Für Schäden an parkierten Fahrzeugen, die bei der Schneeräumung im Wege stehen, wird jegliche Haftung abgelehnt.
Die Strassenbenützer werden um Verständnis ersucht, für die allenfalls weniger komfortablen Strassenverhältnisse.
Die Schneeräumung in Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer/innen bzw. deren Mieter/innen der betreffenden Liegenschaften. Es ist untersagt, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern.
Der von der Schneeräumungs-Equipe an den Strassenrand gepflügte Schneewalm darf auf die Seite aber nicht wieder zurück auf die Strasse geschippt werden.