Stimmberechtigung in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten
Stimmberechtigt sind (ab Anmeldung in der Einwohnerkontrolle) alle Schweizer/innen (auch Auslandschweizer), die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht nach Art. 398 ZGB eine umfassende Beistandschaft haben und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Bremgarten bei Bern haben oder im Ausland wohnen und Bremgarten bei Bern als den Ort bezeichnet haben, in dem sie ihr eidgenössisches und kantonales Stimmrecht ausüben möchten.
Stimmberechtigung in kommunalen Angelegenheiten
Drei Monate ab Anmeldedatum alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht nach Art. 398 ZGB, eine Umfassende Beistandschaft haben und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Bremgarten bei Bern haben.
Gemeindeurnenwahlen
An der Urne werden folgende Gemeindeorgane gewählt:
Nach Proporzverfahren
7 Mitglieder des Gemeinderates
Nach Majorzverfahren
Der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin, welche(r) zugleich in den Gemeinderat gewählt werden muss
Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung entscheidet über Sachgeschäfte, welche gemäss Organisationsreglement in ihre Zuständigkeit fällt. Zu den Gemeindeversammlungen, welche mindestens zweimal pro Jahr stattfinden, wird unter „ePublikationen" eingeladen.
Zudem erhält jede Haushaltung eine Botschaft des Gemeinderates zu den auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäften.